Mitglied des eLabs kann jede Person werden, die die Laborordnung des eLabors akzeptiert. Mitglieder können Weisungsbefugte werden und Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Mitglieder können Weisungsbefugte im eLab werden, wenn dies auf einer Sitzung oder Vollversammlung beschlossen wird und anschließend das Einverständnis des Schirmherrens Dr. Bernd Klose gegeben wird. Weisungsbefugte Personen bringen sich verstärkt bei der Organisation des eLabs ein und können beispielsweise Workshops anbieten. Weisungsbefugte können Öffnungszeiten im eLabor anbieten und übernehmen zu diesen Zeiten die Aufsicht im eLabor. Dazu erhalten Weisungsbefugte einen Schlüssel zum eLabor. Geplante Öffnungszeiten werden von den Weisungsbefugten über die Webseite des eLab bekannt gemacht. Eine Spontane Öffnung des Labors ist jedoch auch möglich. Der aktuelle Öffnungsstatus des eLabors wird über das Türschild, die Webseite und einen Telegram-Bot bekannt gegeben.
Der Vorstand des eLabs wird auf einer mindestens jährlich stattfindenden Vollversammlung von den Mitgliedern des eLabs mit einer 2/3 Mehrheit gewählt und kann aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern bestehen.
Folgende Referate müssten von den Vorstandsmitgliedern übernommen werden:
Dabei kann für jedes Referat ein*e Stellvertreter*in bestimmt werden.
Weitere Rollen die dauerhaft oder temporär vergeben werden:
Versammlungen des eLabs sind die Vollversammlung und die Sitzung.
Die Initiative hält regelmäßig öffentliche Sitzungen ab, um das Tagesgeschäft zu regeln.
Der*die Sprecher*in lädt mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zur Sitzung über die Mailingliste und einen weiteren öffentlichen Kanal ein. Die Einladung enthält die geplante Tagesordnung.
Die Beschlussfähigkeit der Sitzung ist gegeben, wenn ordentlich eingeladen wurde und die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Jedes Mitglied der Initiative ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
In dringenden Fällen kann eine Abstimmung unter Begründung per E-Mail durchgeführt werden. Die Frist für die Abstimmung beträgt mindestens 24 Stunden. Der Beschluss ist gültig, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder abgestimmt und die Dringlichkeit anerkannt haben.
Auf Verlangen von zwei Dritteln der Anwesenden können Teile der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.